Anwaltskosten – Transparent & Fair

Mit welchen Anwaltskosten muss ich bei einer Rechtsberatung zum Thema Arbeitsrecht rechnen? Diese Frage ist wichtig und wird sehr häufig gestellt. Oft vermeiden Menschen aufgrund der Kostenfrage die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt. Dies kann jedoch später im Ergebnis oft teurer kommen, als die Kosten einer Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
In meiner Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht im Zentrum Münchens gilt daher: Transparenz bezüglich Kosten und Gebühren hat oberste Priorität.

Es ist für mich daher selbstverständlich, Ihnen von einer anwaltlichen Beauftragung und Tätigkeit abzuraten, falls im Ausnahmefall die zu erwarteten Kosten der rechtlichen Vertretung höher ausfallen könnten, als der erzielbare finanzielle Erfolg.

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Abrechnung der Anwaltskosten

Für die Abrechnung meiner Leistungen bestehen verschiedene Möglichkeiten. Welche Variante für Ihre Situation am besten geeignet ist, besprechen wir in einem ersten Beratungsgespräch. Üblicherweise erfolgt die Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehen sind. Die Kosten berechnen sich hier grundsätzlich nach dem sogenannten Gegenstandswert der Angelegenheit und der konkreten Tätigkeit des Rechtsanwalts. In Ausnahmefällen erfolgt die Abrechnung mit einem pauschalen Honorar oder einer Stundensatzvereinbarung.

Kosten für die Erstberatung

Die erste Beratung findet üblicherweise in einem persönlichen Gespräch in meinen Kanzleiräumen in München statt. Angesichts der Corona-Pandemie setze auch ich mittlerweile auf die digitale Kommunikation aus der Distanz. Im Rahmen der kostenpflichtigen Erstberatung erfolgen die mündliche Schilderung Ihres Falles, die Sichtung der von Ihnen vorgelegten Unterlagen zum Fall, eine rechtliche Bewertung Ihres Falls anhand Ihrer Schilderungen und der Unterlagen, eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten sowie der voraussichtlich anfallenden Kosten und Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise. Sollte es lediglich bei einer Erstberatung bleiben und keine weitere Tätigkeit erforderlich werden, fallen nur die Kosten für diese Erstberatung an. Die Obergrenze dieser Erstberatungskosten ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und beträgt höchstens € 190,00 (netto, ohne Mehrwertsteuer). Sollte eine umfassendere Beratung notwendig sein, können sich diese Kosten erhöhen. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und der Beratung ein Rechtsschutzfall zugrunde liegen, übernimmt Ihre Versicherung grundsätzlich diese Kosten. Ich empfehle Ihnen in diesem Fall, sich vor der Beratung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung zu setzen und anzufragen, ob eine erste Beratung übernommen wird. Dabei haben Sie grundsätzlich die freie Anwaltswahl.

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Prozesskostenhilfe

Sollten Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Kosten für ein Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht zu finanzieren, besteht für Sie die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Je nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und den Erfolgsaussichten des Rechtsstreits können die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten gegebenenfalls von der Staatskasse übernommen werden. Auch eine Ratenzahlung kommt dabei in Betracht. Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gehen auch Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitsgericht einher, die ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung erläutern werde.

Bitte beachten Sie, dass die anwaltlichen Gebühren bei Prozesskostenhilfe ab einem bestimmten Gegenstandswert deutlich geringer sind als die üblichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die etwa eine Rechtsschutzversicherung übernehmen würde. Daher behalte ich mir vor, die Differenz zwischen den Gebühren aus der Prozesskostenhilfe zu den normalen Rechtsanwaltsgebühren vor der Bewilligung von Ihnen zu verlangen. Es empfiehlt sich daher insbesondere im Arbeitsrecht eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.

Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind – was nicht nur für das Arbeitsrecht grundsätzlich zu empfehlen ist – übernimmt diese die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts bei Vorliegen eines Rechtsschutzfalls, also auch die Beratungskosten. Sollten Sie bereits vor einer Erstberatung Zweifel haben, ob die Beratungskosten in Ihrem Fall von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, sollten Sie dies vor der Beratung mit Ihrer Versicherung klären.

Die Frage, ob die späteren Kosten für die Übernahme des Mandats und die anwaltliche Vertretung von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, kläre ich grundsätzlich als gebührenfreien Service persönlich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und hole die Deckungszusage ein. Auch die weitere Korrespondenz und die spätere Abrechnung erfolgt dann in der Regel direkt mit Ihrer Versicherung. Im absoluten Ausnahmefall – insbesondere bei bestimmten Rechtsschutzversicherungen, die trotz klarer gesetzlicher Verpflichtung die Übernahme bestimmter Gebührenpositionen dauerhaft verweigern – kann es vorkommen, dass ich trotz einer bestehenden Rechtsschutzversicherung direkt mit dem Mandant abrechnen muss und der Mandant sich selbst um die Erstattung der bezahlten Anwaltsgebühren von seiner Versicherung kümmern muss. Auch bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung bleibt nämlich der Mandant der Kostenschuldner des Rechtsanwalts.

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„Ich freue mich, Sie bald in meiner Kanzlei begrüßen zu dürfen!“ – Dr. Onur Sertkol, Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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