Anwaltskosten – Transparent & Fair

Mit welchen Anwaltskosten muss ich bei einer Beratung oder Vertretung im Arbeitsrecht rechnen? Diese Frage ist wichtig und wird sehr häufig gestellt. Oft vermeiden Menschen aufgrund der Kostenfrage die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt. Dies kann jedoch später im Ergebnis oft teurer kommen, als die Kosten einer Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt. In meiner Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht im Zentrum Münchens gilt daher: Transparenz bezüglich Kosten und Gebühren hat oberste Priorität.

Es ist für mich daher selbstverständlich, Ihnen von einer anwaltlichen Beauftragung und Tätigkeit abzuraten, falls im Ausnahmefall die zu erwarteten Kosten der rechtlichen Vertretung höher ausfallen könnten, als der erzielbare wirtschaftliche Erfolg.

Abrechnung der Anwaltskosten

Für die Abrechnung meiner Leistungen bestehen verschiedene Möglichkeiten. Welche Variante für Ihre Situation am besten geeignet ist, besprechen wir in einem ersten Beratungsgespräch. Üblicherweise erfolgt die Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehen sind. Die Kosten berechnen sich hier grundsätzlich nach dem sogenannten Gegenstandswert der Angelegenheit und der konkreten Tätigkeit des Rechtsanwalts.

In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist dabei das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt häufig ein Bemessungsfaktor für diesen Gegenstandswert. Für eine Beendigungsstreitigkeit beläuft sich dieser Gegenstandswert regelmäßig auf drei Bruttomonatsgehälter. Sollten weitere Themen im Rahmen des Mandats bzw. Auftrags bearbeitet werden, kann sich der Gegenstandswert erhöhen. Bei gerichtlichen Verfahren erfolgt die Bestimmung des Gegenstandswerts durch das Gericht. Die gesetzlichen Honorarvorschriften des RVG stellen die Regelung der Mindestgebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts dar. In Ausnahmefällen erfolgt die Abrechnung mit einem pauschalen Honorar oder einer Stundensatzvereinbarung.

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Kosten für die Beratung

Die erste Beratung findet üblicherweise in einem persönlichen Gespräch in meinen Kanzleiräumen in München statt. Auch eine Beratung aus der Distanz per Videotelefonie ist jedoch selbstverständlich möglich. Im Rahmen der kostenpflichtigen Beratung erfolgen die mündliche Schilderung Ihres Falles, die Sichtung der von Ihnen vorgelegten Unterlagen zum Fall, eine rechtliche Bewertung Ihres Falls anhand Ihrer Schilderungen und der Unterlagen, eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten sowie der voraussichtlich anfallenden Kosten und Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise. Sollte es lediglich bei einer Beratung bleiben und keine weitere Tätigkeit erforderlich werden, fallen nur die Kosten für diese Beratung an. Die Obergrenze der Beratungskosten ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und beträgt für Verbraucher höchstens € 250,00 (netto, ohne Mehrwertsteuer). Sollte eine umfassendere Beratung notwendig oder Ihr Sachverhalt als komplex einzustufen sein, können sich diese Kosten erhöhen und es ist eine Vergütungsvereinbarung notwendig. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und der Beratung ein Rechtsschutzfall zugrunde liegen, übernimmt Ihre Versicherung grundsätzlich diese Kosten.

Ich empfehle Ihnen in diesem Fall, sich vor der Beratung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung zu setzen und anzufragen, ob die Kosten für die Beratung übernommen werden. Dabei haben Sie grundsätzlich die freie Anwaltswahl.

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Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind – was nicht nur für das Arbeitsrecht grundsätzlich zu empfehlen ist – übernimmt diese die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts bei Vorliegen eines Rechtsschutzfalls, also auch die Beratungskosten. Sollten Sie bereits vor einer Beratung Zweifel haben, ob die Beratungskosten in Ihrem Fall von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, sollten Sie dies vor der Beratung mit Ihrer Versicherung klären.

Die weitere Korrespondenz und die spätere Abrechnung erfolgt dann in der Regel direkt über mich mit Ihrer Versicherung. Im absoluten Ausnahmefall – insbesondere bei bestimmten Rechtsschutzversicherungen, die trotz klarer gesetzlicher Verpflichtung die Übernahme bestimmter Gebührenpositionen dauerhaft verweigern – kann es vorkommen, dass ich trotz einer bestehenden Rechtsschutzversicherung direkt mit dem Mandant abrechnen muss und der Mandant sich selbst um die Erstattung der bezahlten Anwaltsgebühren von seiner Versicherung kümmern muss.

Wichtig ist: Auch bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung bleiben Sie als Mandant und Auftraggeber der Kostenschuldner des Rechtsanwalts.

„Ich freue mich, Sie bald in meiner Kanzlei begrüßen zu dürfen!“ – Dr. Onur Sertkol, Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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